DER LETZTE WILLE IST NICHT FIX
Wer Immobilien vererben oder verschenken möchte, braucht vor allem ein gültiges Testament. Seinen Nachlass vorausschauend zu regeln, spart Nerven und Zeit. Meist kann damit auch Streit unter Angehörigen verhindert werden. Das ist in Zeiten zunehmender Scheidungen, sowie Lebensgemeinschaften anstatt langjähriger Ehen wichtiger denn je. Vielfältig wie das Erbrecht sind auch die Bestimmungen rund um einen möglichst unanfechtbaren letzten Willen. Das gilt vom selbst geschriebenen bis zum notariell errichteten Testament.
WILLENSÄNDERUNG
Der „letzte Wille“ ist in der Praxis bis zum Ableben kein tatsächlich letzter Wille. Denn ein Testament kann jederzeit geändert und widerrufen werden. Die Erklärung, wer das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Vermögen ganz oder teilweise erhalten soll, kann eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterzeichnet oder fremdhändig fixiert werden. Das eigenhändig verfasste Testament muss unterschrieben sein, die Anfügung eines Datums ist ratsam, um frühere von späteren Testamenten unterscheiden zu können. Wird das Testament beispielsweise per Computer verfasst, sind drei Zeugen notwendig. Diese müssen zwar gleichzeitig anwesend sein, aber den Inhalt nicht kennen. Die Zeugen dürfen in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis zum Verfasser oder zu Erben stehen, keine Pflegekräfte beziehungsweise andere Dienstnehmer sein und müssen am Ende des Testaments unterschreiben - mit einem eigenhändig beigefügten Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft samt Identitätsklarstellung, erläutert Notarin Dr. Birgit Wittmann die strengen Regeln. Der Testator hat das fremdhändige Testament nicht nur selbst zu unterschreiben, sondern muss auch handschriftlich einen Zusatz anfügen, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält. Also beispielsweise "Mein Testament" oder "Mein letzter Wille"
TESTAMENTSREGISTER
Immer mehr Menschen gehen beim Testament auf Nummer sicher und erstellen es mit Notariatsunterstützung samt Speicherung im zentralen Testamentsregister. Die entsprechende erste Rechtsberatung beim Notar ist kostenlos möglich. Zu empfehlen ist, vorher eine Aufstellung des jeweiligen Vermögens anzufertigen. Klar müsste auch sein, ob es einen Universalerben beziehungsweise eine Universalerbin gibt. Sollen einzelne Gegenstände an bestimmte Personen gehen? Wurden Menschen, denen ein Pflichtteil zusteht, bereits im Vorhinein über einen in diesem Fall vorgeschriebenen Notariatsakt finanziell abgefunden? Ein Pflichtteil steht den direkten Nachkommen und dem Ehepartner oder eingetragenen Partner von Verstorbenen zu.
PFLICHTTEIL
Der Gesetzgeber hat in Österreich festgelegt, dass Kinder zwei Drittel der Verlassenschaft erben und der Ehepartner nur ein Drittel. Das kommt für manche überraschend. Aber man kann im Testament den Gatten oder die Gattin durchaus als Alleinerben einsetzen. Dann erhalten die Kinder nur den Pflichtteil, also insgesamt ein Drittel. Wenn ein Elternteil beispielsweise verunglückt, jung stirbt und ein Wohnhaus hinterlässt, kann dies für den Partner auch rein finanziell sehr schwierig werden. Selbst minderjährige Kinder sind dann erbberechtigt und müssten im Fall des Falles per Gesetz ausbezahlt werden. Daher kann ein Testament auch in jungen Jahren schon sinnvoll sein. Oft übertragen Eltern ihrem Kind anlässlich dessen Heirat das Familienhaus als Mitgift, bleiben aber darin wohnen. Hier sollte zur Absicherung des Familienvermögens auch dann für eine eventuelle Scheidung vorgesorgt werden, wenn der Himmel noch voller Geigen hängt. Zusätzlich zur Erstellung eines Ehevertrags kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden.
Der nächste Beitrag zum Thema Übertragung von Immobilien ohne Verkauf widmet sich Anfang März dem Vererben.
Obwohl den Zeitpunkt keiner kennt,
beruhigt doch ein Testament.