Immobilien schenken hat seine Tücken
Sie möchten eine Immobilie verkaufen? Haben sich mit einem Interessenten getroffen und grundsätzlich geeinigt. Hand drauf! Beim Rechtsanwalt oder Notar dann die große Überraschung: Der Kaufvertrag ist bereits rechtlich bindend abgeschlossen! Es gibt nach dem Handschlag nichts mehr an Details zu feilen. Und bei Übertragungen innerhalb der Familie streiten manchmal dann die Kinder. Denn der sogenannte Pflichtteil beträgt nur die Hälfte des Erbteils. Sie möchten aber das Haus an eines ihrer Kinder übergeben? Haben es noch tipptopp renoviert und beide Teile freuen sich. Leider auch der Finanzminister. Denn die Grunderwerbsteuer mit ihrem Stufentarif wird vom nunmehr höheren Wert des Hauses bemessen. „Vor Fehlern dieser Art schützt entweder detaillierte Voraus-Information oder ein Immobilienmaklers“, stellt dazu Dipl.-Ing. Mario Zoidl, Geschäftsführer von VKB-Immobilien und Obmann der Standesvertretung fest. Auch Dr. Fritz Jank, Präsident der Notariatskammer, kann sich mit seinem Statement beim Immo-Tag in den den Linzer Promenaden-Galerien hier anschließen: „Ob Schenken, kaufen oder vererben - immer früh genug erkundigen!“
ERST SPENDIEREN, DANN RENOVIEREN
Bei Wohnungen oder Häusern sollte man erst verschenken, dann renovieren. Denn bei der Grunderwerbsteuer werden für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent vom Finanzamt vereinnahmt. Von den nächsten 150.000 Euro 2 Prozent und für alles über 400.000 Euro dann 3,5 Prozent. Damit ist klar, dass trotz der vor gut einem Jahrzehnt gestrichenen Erbschafts- und Schenkungssteuer sich auch der Fiskus an Eigentumsübertragungen freut. Wobei es unerheblich ist, ob geschenkt, vererbt oder bezahlt wird - die Grunderwerbsteuer zieht den Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heran. Das ist deutlich mehr als der früher herangezogene Einheitswert. Bei Sparbüchern oder Geldvermögen ist die Übertragung meist meldepflichtig, aber steuerfrei.
LEGALES STEUER-SCHLUPFLOCH
Ehepartner und nahe Verwandte kommen bei der Grunderwerbsteuer in den Genuss des ermäßigten Zwei-Prozent-Tarifs. Dazu addieren sich noch Gerichtsgebühren von 0,5 Prozent und die Grundbuch-Eintragungsgebühr von 1,1 Prozent. Von der steuerlichen Bemessungsgrundlage wird übernommenes Inventar vom Kellerregal bis zur Komplettküche abgezogen - ein legales Schlupfloch, das in der Praxis meist übersehen wird.
EIN TESTAMENT IST SEIN GELD WERT
Vererben unter Lebensgefährten statt zwischen Ehepartnern wird immer wichtiger. Bei der Grunderwerbsteuer sind mittlerweile Lebensgefährten als nahe Angehörige eingestuft. Das Erbrecht ist noch nicht so weit. Nur wenn kein naher Angehöriger anspruchsberechtigt ist, kommt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin zum Zug und nicht Vater Staat. Denn ein Lebensgefährte ist kein gesetzlicher Erbe. Auch hier ist die Existenz eines rechtsgültigen Testaments wichtig. Die überschlägig geschätzten Kosten für ein notarielles Standardtestament von 150 Euro plus Mehrwertsteuer dürften gut investiert sein.
BERATUNG SCHÜTZT
Wobei nicht nur beim Immobilienverkauf, sondern auch bei Schenkung und Vererben die Tücken oft im Detail liegen. Steuerlich und rechtlich unbelastete Staatsbürger können wohl nur mit fachkundiger Vorausberatung Überraschungen vermeiden. Wer weiß schon, dass es bei Wohnungen für unverheiratete Partner die „Eigentümer-Partnerschaft“ gibt, pflichtteilberechtigte Kinder dann aber nicht formlos verzichten können, sondern nur per Notariatsakt? Gerade bei Kindern sind Übergaben zu Lebzeiten oft zweckmäßig, wobei sich Übergeber natürlich lebenslanges Wohnrecht auch für die Lebenspartner sichern können, ebenso das Recht auf Vermietung. Dabei sollten auch gleich Details wie die Übernahme der Betriebskosten geregelt werden.Ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot bietet umfassenden Schutz. Immobilien auf mehrere Kinder aufzuteilen, geht selten gut aus. Das müssen auch die Makler von VKB-Immobilien immer wieder erleben, wenn dann nach Differenzen schlussendlich verkauft wird.
Transfer von Immobilien
bringt Stress oft in Familien.